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Steuerbefreiung für private PV-Anlagen bis 12.500 kWh Einspeisung
Ende Juli ist eine wichtige Änderung des Einkommensteuergesetzes betreffend die Steuerpflicht für private PV-Anlagen-Besitzer in Kraft getreten: Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen sind einkommensteuerbefreit, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet. Die entsprechende Steuerbefreiung findet sich jetzt im § 3 Abs. 1 Z 39 EStG.
Mit der neuen Regelung ist ab dem heurigen Veranlagungsjahr eine Erleichterung für private PV-Anlagenbetreiber geschaffen worden. Durch die steigenden Energiepreise und damit höheren Einspeisevergütungen mussten sich immer mehr Personen die Frage der richtigen steuerlichen Behandlung dieser Einkünfte stellen.
Diese Gesetzesänderung stellt Einkünfte aus der Einspeisung von höchstens 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen steuerfrei (bei PV-Anlagen mit einer Engpassleistung von max. 25 kW). Die Einschränkung auf 25 kWp-Anlagen wurde offensichtlich eingezogen, um sicherstellen, dass es sich lediglich um private Anlagen mit dem Hauptzweck der Eigenversorgung handelt, die nicht für gewerbliche Zwecke errichtet worden sind.
Bei Überschreiten der 12.500 kWh Einspeisung kommt eine anteilige Befreiung, im Sinne eines Freibetrages, zur Anwendung. Der Freibetrag bezieht sich jeweils auf den einzelnen Steuerpflichtigen. Wird eine Anlage von mehreren Personen betrieben, steht der Freibetrag somit mehrmals zu. Ist andererseits ein Steuerpflichtiger an mehreren Anlagen beteiligt, steht ihm der Freibetrag nur einmal zu.
Quelle: https://elektrotechniker-stmk.at/